Pflegegrade, Pflegesachleistung und Pflegegeld: Das Wichtigste auf einen Blick

Seit der Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs durch das Pflegestärkungsgesetz II werden vor allem dementiell erkrankte Pflegebedürftige und Pflegebedürftige mit anderen mentalen Beeinträchtigungen besser unterstützt. Aber auch die pflegenden Angehörigen profitieren finanziell.

  • Pflegegrade: Beurteilung und Einstufung
    Einordnung, Voraussetzungen, Leistungen der Pflegeversicherung, kostenloser Pflegegradrechner

  • Pflegesachleistungen: Häusliche Pflegehilfe als Sachleistung
    häusliche Pflegehilfe, Pflegedienste, kann man einen Pfleger auch teilen?

  • Pflegegeld: finanzielle Unterstützung für pflegende Angehörige
    Angehörige und Fremde pflegen, steuerliche Einordnung, Beratungspflicht

1. Pflegegrade: Beurteilung und Einstufung

Einordnung, Voraussetzungen, Leistungen der Pflegeversicherung, kostenloser Pflegegradrechner

Über die Leistungshöhe entscheidet, was die/der Betroffene noch selbst kann und wo sie/er Unterstützung braucht – unabhängig davon, ob sie/er an einer Demenz oder körperlichen Einschränkung leidet. Körperliche, geistige und psychische Einschränkungen werden also gleichermaßen erfasst und in die Einstufung einbezogen. Der Grad der Selbstständigkeit wird in sechs Bereichen gemessen und (mit unterschiedlicher Gewichtung) zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt:

  • Mobilität

  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

  • Selbstversorgung

  • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Wie selbstständig die oder der Betroffene noch ist, wird von den Prüfern des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) mit dem sogenannten neuen Begutachtungsassessment (NBA) überprüft. Sie vergeben dabei Punkte für verschiedene festgelegte Bereiche. Je mehr Punkte der Begutachtete erhält, desto höher fällt sein Pflegegrad aus und desto höher sind auch die Pflegeleistungen und Betreuungsleistungen, die die Pflegekasse genehmigen.

  • Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)

  • Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)

  • Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)

  • Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)

  • Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte).

Mit unserem kostenlosen Pflegegradrechner können Sie die Prüfung schon einmal vor dem Besuch des MDK durchspielen – der Rechner stellt genau die gleichen Fragen wie der Prüfer! Oder Sie benutzen den Rechner nach dem Besuch des MDK um zu überprüfen, ob Sie zu der gleichen Einschätzung gelangen. Falls nicht, können Sie sich ggf. gegen das Ergebnis des MDK zur Wehr setzen und eine höhere Einstufung erzielen.

1.1 Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung seit 1.1.2017

Pflegegrad

ambulante Pflege: Geldleistung

ambulante Pflege: Sachleistung

Pflege im Heim

1

125,00 €

0,00 €

125,00 €

2

316,00 €

689,00 €

770,00 €

3

545,00 €

1.298,00 €

1.262,00 €

4

728,00 €

1.612,00 €

1.775,00 €

5

901,00 €

1.995,00 €

2.005,00 €

Pflegekosten können in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

  • Zum einen können Sie Pflegekosten für sich selbst, Ihren Ehepartner, Ihr Kind, einen Angehörigen oder eine Ihnen nahe stehende Person geltend machen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

  • Zum anderen können Sie den Pflege-Pauschbetrag erhalten, wenn Sie oder Ihr Ehepartner eine hilflose Person persönlich in häuslicher Umgebung pflegen.

Mehr zum Thema Pflege und Steuern finden Sie hier.

1.2 Neuer Pflegegrad 1: Unterstützung setzt früher ein

Durch den neu eingeführten Pflegegrad 1 werden jetzt auch die Menschen, die z.B. eine Pflegeberatung oder eine Anpassung des Wohnumfeldes oder eine allgemeine Betreuung benötigen, unterstützt. Folgende Leistungen sind im Pflegegrad 1 enthalten:

  • Pflegeberatung

  • Beratung in der eigenen Häuslichkeit

  • zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen

  • Versorgung mit Pflegehilfsmitteln

  • finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes

  • Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen

  • Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen

Zusätzlich gewährt die Pflegeversicherung einen Entlastungbeitrag von 125 Euro monatlich als Kostenerstattung für die Pflegesachleistungen, wenn sie im Rahmen der Versorgung durch Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege oder eines ambulanten Pflegedienstes entstehen.

Bei einer vollstationären Pflege gibt es einen monatlichen Zuschuss von 125 Euro durch die Pflegeversicherung.