Meldepflicht für elektronische Kassensysteme

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Ab dem 1.1.2020 müssen Steuerpflichtige ihr elektronisches Aufzeichnungssystem an die Finanzämter melden. Dafür muss ein amtlicher Vordruck verwendet werden – den es aber noch nicht gibt.

Eine Meldung ist deshalb noch nicht möglich. Darauf weist das Bayerische Landesamt für Steuern hin und bitte betroffene Unternehmen, abzuwarten, bis der Vordruck veröffentlicht wird.

Betroffen sind vor allem Kassensysteme und Registrierkassen. Zur Begriffsdefinition schreibt das Bundesfinanzministerium:

  • Die genannten elektronischen oder computergestützten Kassensysteme oder Registrierkassen sind für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen und deren Abrechnung spezialisierte elektronische Aufzeichnungssysteme, die Kassenfunktion haben.

  • Kassenfunktion haben elektronische Aufzeichnungssysteme dann, wenn diese der Erfassung und Abwicklung von zumindest teilweise baren Zahlungsvorgängen dienen können.

  • Dies gilt auch für vergleichbare elektronische, vor Ort genutzte Zahlungsformen (Elektronisches Geld wie z. B. Geldkarte, virtuelle Konten oder Bonuspunktesysteme von Drittanbietern) sowie an Geldes statt angenommener Gutscheine, Guthabenkarten, Bons und dergleichen.

  • Eine Aufbewahrungsmöglichkeit des verwalteten Bargeldbestandes (z.B. Kassenlade) ist nicht erforderlich.

(Quelle)

Dem zuständigen Finanzamt müssen u. a. die Art und Anzahl der im jeweiligen Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme und der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen mitgeteilt werden.

Für Steuerpflichtige, die ein elektronisches Aufzeichnungssystem vor dem 1. Januar 2020 angeschafft haben, gilt dafür eigentlich eine Frist bis zum 31. Januar 2020 (vgl. § 146a Abs. 4 AO).

(MB)

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