Gewerbliche Einkünfte: Vorsicht Ansteckungsgefahr!

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Selbstständige, die sich zu einer GbR oder Partnerschaft zusammenschließen, müssen aufpassen: Gewerbliche Einkünfte können Einkünfte aus selbstständiger Arbeit infizieren.

Einzelunternehmer haben aus steuerlicher Sicht so manchen Vorteil. Erzielen sie zum Beispiel sowohl Einkünfte aus selbstständiger Arbeit als auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb, haben sie in der Regel die Möglichkeit, parallel zu fahren, unabhängig von der Höhe des erzielten Umsatzes. Sie können die auf den jeweiligen Bereich entfallenden Einnahmen und Ausgaben separat verbuchen und das Gesamtergebnis dann am Ende des Jahres verschiedenen Einkunftsarten zuordnen. Nur ein Teil der Einkünfte unterliegt dann der Gewerbesteuer.

Sobald sich Selbstständige in der Rechtsform einer GbR oder einer Partnergesellschaft zusammenschließen, ist dieser Vorteil dahin. Gemischte Einkünfte haben hier einen explosiven Charakter. Denn sobald die gewerblichen Einkünfte eine bestimmte Grenze überschreiten, greift die sogenannte Abfärbetheorie: Die gewerblichen Einkünfte infizieren die übrigen Einkünfte und sorgen dafür, dass sämtliche Einkünfte als gewerblich eingestuft werden. Zu klären bleibt natürlich die Frage, wo die kritische Grenze liegt, die nicht überschritten werden sollte.

Das Finanzgericht Niedersachsen hat festgestellt: Solange der Gewerbesteuerfreibetrag für Einzelunternehmen und Personengesellschaften in Höhe von 24.500,00 € nicht überschritten ist, kommt es bei einer Personengesellschaft nicht zur Infizierung durch gewerbliche Einkünfte (Niedersächsisches FG vom 14.9.2011, 3 K 447/10 ). Durch das Urteil wurde erstmals eine feste Grenze für gewerbliche Einkünfte vorgeschlagen, an der sich Personengesellschaften orientieren könnten. Bis dahin waren die Vorgaben der Rechtsprechung sehr vage. Als unbedenklich angesehen hat der BFH zum Beispiel einen gewerblichen Anteil am Gesamtumsatz in Höhe von 1,25 %.

Trotz des Urteils des FG Niedersachsen besteht leider keine Rechtssicherheit hinsichtlich der vermeintlichen Unbedenklichkeitsgrenze. Denn gegen die Entscheidung des Finanzgerichts wurde Revision eingelegt (Az. VIII R 41/11). Es bleibt daher abzuwarten, wie sich der BFH in dieser Angelegenheit positioniert.

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