Freiwillig versicherte Selbstständige dürfen Zuschuss zur Rente behalten

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Ein freiwillig versicherter Selbstständiger mit hohem Einkommen muss den Zuschuss zur Rente nicht an die Krankenkasse weiterleiten, da es an einer Rechtsgrundlage dafür fehlt.

Ein Selbstständiger erhielt eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung. Da er freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung war, zahlte ihm der Rentenversicherungsträger gem. § 106 SGB VI zu seinem KV-Beitrag einen Zuschuss in Höhe von 143,87 € monatlich. Neben der Rente erzielte der Selbstständige Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze.

Die Krankenkasse forderte ihn auf, neben dem Höchstbeitrag aus seinem Einkommen zusätzlich den Beitragszuschuss an sie weiterzuleiten. Dabei stützte sie sich auf § 240 Abs. 3 SGB V, wonach in einem solchen Fall freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, den Zuschuss des Rentenversicherungsträgers an die Krankenkasse zahlen müssen.

Dagegen klagte der Selbstständige. Das Bundessozialgericht gab ihm schließlich recht (BSG, Urteil vom 28.9.2011, B 12 KR 23/09 R, DStR 2012 S. 1141): Da der Kläger nicht Rente neben einem Arbeitsentgelt als abhängig Beschäftigter bezieht, sondern als Selbstständiger Rente neben seinem Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit bezieht, ist die Vorschrift des § 240 Abs. 3 SGB V nicht wörtlich anwendbar. Nach Ansicht der Richter scheidet aber auch eine analoge Anwendung auf Selbstständige aus. Es fehlt somit an einer Rechtsgrundlage für die Weiterleitung des KV-Zuschusses an die Krankenkasse. Das BSG wies deshalb die Anforderung des Zuschusses durch die Krankenkasse zurück.

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