Ehrenamtliche Betreuer: Aufwandsentschädigung ist steuerfrei

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Ehrenamtliche Betreuer erhalten nach § 1835a BGB eine Vergütung von maximal 323 €. Diese Aufwandsentschädigungen sind ab 2011 begrenzt und für die Jahre davor unbegrenzt steuerfrei, sagt der BFH.

Der Kläger war vom Amtsgericht in bis zu 42 Fällen als Betreuer bestellt worden und hatte dafür Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB von bis zu 323 € pro Jahr und betreuter Person bezogen.

Dieses Geld müsse der Betreuer versteuern, meinte das Finanzamt. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 EStG komme nicht in Betracht, da die Aufwandsentschädigungen nicht ausdrücklich als solche im Haushaltsplan ausgewiesen waren.

Der BFH war anderer Meinung und entschied, dass die Aufwandsentschädigungen steuerfrei seien. Zwar handelt es sich grundsätzlich um Einnahmen aus selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, diese seien aber steuerfrei, erklärten die Richter. Ab 2011 werde die Steuerfreiheit dabei durch § 3 Nr. 26b EStG betraglich begrenzt, in den Vorjahren seien die Aufwandsentschädigungen sogar in vollem Umfang nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG.

Der Ausweis der Aufwandsentschädigung in einem Bundesgesetz (hier: § 1835a BGB) reiche für die Voraussetzungen der Steuerbefreiung aus, so das Urteil. Ein zusätzlicher ausdrücklicher Ausweis im Haushaltsplan sei weder nach dem Wortlaut der Vorschrift, noch nach ihrem Zweck und auch nicht aufgrund der Entstehungsgeschichte erforderlich (BFH-Urteil vom 17.10.2012, VIII R 57/09 ).

Hintergrund

Ehrenamtlichen Betreuern stand bis 2010 für die gezahlte Aufwandsentschädigung nach § 1835a BGB der Freibetrag des § 3 Nr. 26a EStG in Höhe von 500 € zu. Ab 2011 gibt es für rechtliche Betreuung, Vormundschaften und Pflegschaften die weit günstigere Pauschale von 2.100 €/Jahr (§ 3 Nr. 26b EStG). Allerdings werden Betreuungsentgelte und unter die Übungsleiterpauschale gem. § 3 Nr. 26 EStG fallende Einnahmen zusammengerechnet und insgesamt nur bis zu 2.100 € freigestellt.

So wird die Höhe der Aufwandsentschädigung berechnet

§ 1835a BGB bestimmt, dass ein Vormund als Aufwandsentschädigung für jede Vormundschaft, für die ihm keine Vergütung zusteht, einen Geldbetrag verlangen kann, der für ein Jahr dem Neunzehnfachen dessen entspricht, was einem Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit gewährt werden kann.

Das klingt zunächst einmal sehr umständlich. Glücklicherweise wird aber in § 22 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes, auf den das BGB verweist, eine Zahl genannt: Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung von höchstens 17 € pro Arbeitsstunde. 19 × 17 ergibt dann den Maximalbetrag pro betreuter Person: 323 €.

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