Dauerverluste bei Rechtsanwältin führen zu Liebhaberei

 - 

Erzielt ein selbstständiger Rechtsanwalt zehn Jahre lang nur Verluste, kann eine Gewinnerzielungsabsicht nicht unterstellt werden. Eine Verrechnung mit anderen positiven Einkünften ist dann nicht möglich.

Über jedem Selbstständigen, der auf Dauer nur Verluste erzielt, schwebt das Damoklesschwert der Liebhaberei. Sobald es Anzeichen gibt, dass die Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht aus persönlichen Beweggründen ausgeübt wird, zieht das Finanzamt diese Karte. Von da ab dürfen die Verluste nicht mehr mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden. Typische Freiberufler schienen jedoch selbst bei längerer Verlustphase lange Zeit so gut wie immun gegen den Verdacht der Liebhaberei zu sein. Denn wer betreibt schon Steuerberatung oder Rechtsberatung als Hobby? Doch nachdem zunächst einem Steuerberater die Anerkennung seiner Verluste verweigert wurde, sind nun auch die Rechtsanwälte in der Schusslinie.

Eine Rechtsanwältin war zunächst als Angestellte und seit 1999 selbstständig in eigener Praxis tätig. Die Kanzlei befand sich in ihrem Wohnhaus. In den Jahren 2000 bis 2009 erzielte sie durchgehend Verluste aus ihrer freiberuflichen Tätigkeit im niedrigen vierstelligen Bereich. Als das Finanzamt es ablehnte, die Verluste steuerlich anzuerkennen, zog die Anwältin vor Gericht. Aber auch da holte sie sich eine Abfuhr (FG Münster vom 14.12.2011, 7 K 3913/09 E ): Zwar spreche einiges dafür, dass ein Rechtsanwalt seine Kanzlei in der Absicht betreibe, damit Gewinn zu erzielen. Schließlich sei ein Anwaltsbüro nicht gerade geeignet, der Befriedigung persönlicher Neigungen zu dienen. Allerdings könne man auch bei einer Anwaltskanzlei nicht automatisch eine Gewinnerzielungsabsicht unterstellen. Das waren nach Ansicht der Richter die persönlichen Beweggründe für die Fortführung des verlustbringenden Betriebs und damit Indizien gegen ihre Gewinnerzielungsabsicht:

  • Die Verluste aus der nur nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Tätigkeit sollten steuermindernd mit den hohen Einkünften des Ehemanns aus nichtselbstständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung verrechnet werden.

  • Die Rechtsanwältin hatte trotz nachhaltiger Verluste keine Maßnahmen ergriffen, um die Rentabilität zu erhöhen.

Weitere News zum Thema

Weitere News zum Thema