Angestellt und für den Arbeitgeber auch selbstständig tätig: geht das?

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Meist gehen die Gerichte von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis aus. Umso interessanter ist ein positives Urteil zu diesem Thema.

Innendienstmitarbeiter einer Krankenkasse bekamen Prämien dafür, dass sie neue Mitglieder für die Krankenkasse geworben hatten. Die Mitgliederwerbung gehörte nicht zum dienstlichen Aufgabenbereich der Mitarbeiter. Die Krankenkasse als Arbeitgeber führte keine Lohnsteuer und keine Sozialversicherungsbeiträge auf die Werbeprämien ab. Sie war nämlich der Ansicht, es handle sich dabei um eine selbstständige Nebentätigkeit zur Hauptbeschäftigung als Arbeitnehmer.

Bei dieser Sichtweise fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an und die Arbeitnehmer wären selbst zuständig für die korrekte Besteuerung ihrer Einnahmen. Das akzeptierten die Sozialversicherungsträger allerdings nicht. Nach einer Sozialversicherungs-Betriebsprüfung sollte der Arbeitgeber hohe Sozialversicherungsabgaben nachzahlen mit der Begründung, es bestehe in diesem Fall ein ursächlicher Zusammenhang mit der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit.

Das Bundessozialgericht hat dieser Auffassung widersprochen. Danach ist der ursächliche Zusammenhang nach der Eigenart der jeweiligen selbstständigen Tätigkeit zu bestimmen. Das Prinzip der einheitlichen Beschäftigung gilt dann nicht mehr, wenn weder die selbstständige Tätigkeit als solche noch die konkrete Art und Weise ihrer Ausübung vom Bestand der Beschäftigung als Arbeitnehmer abhängig ist (BSG, Urteil vom 31.10.2012, B 12 R 1/11 R ). Jetzt muss das Landessozialgericht weitere Nachforschungen anstellen.

Nach der Rechtsprechung des BFH ist es durchaus denkbar, dass eine für den Arbeitgeber ausgeführte Nebentätigkeit vom Arbeitnehmer selbstständig und ohne inneren Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis erbracht wird. Es darf sich dann aber nicht um gleichwertige Tätigkeiten handeln, die unter ähnlichen organisatorischen Bedingungen ausgeübt werden.

Ob diese Gestaltung klappt und damit Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden können, liegt weitgehend an den von Ihnen getroffenen Vereinbarungen. Es muss nicht nur klar sein, dass die Nebentätigkeit freiwillig erbracht wird. Sie sollten sie auch inhaltlich und organisatorisch strikt von der Tätigkeit als Arbeitnehmer trennen. Ist das der Fall, kann der Arbeitnehmer seine während der nichtselbstständigen Arbeit erworbenen Kenntnisse außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit und ohne sich aus dem Arbeitsvertrag ergebende Weisungen und Kontrollbefugnisse des Arbeitgebers im Rahmen einer freiberuflichen oder gewerblichen selbstständigen Tätigkeit verwerten.

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