Urteil zur Pendlerpauschale: Auswirkungen für Selbstständige

 - 

Vom Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Pendlerpauschale profitieren auch viele Selbstständige - allerdings nicht automatisch wie die meisten Arbeitnehmer.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9.12.2008 zur Pendlerpauschale wirkt sich auch bei manchen Selbstständigen positiv aus. Betroffen sind Selbstständige, die zwischen Wohnung und Betrieb (oder Büro, Kanzlei, Laden usw.) pendeln und denen dafür ebenso wie Arbeitnehmern die Entfernungspauschale zusteht - also rückwirkend ab 2007 0,30 Euro ab dem ersten Entfernungskilometer.

Arbeitnehmer konnten in ihrer Steuererklärung 2007 in der Anlage N genaue Angaben machen zur einfachen Entfernung und zur Zahl der Arbeitstage. Hier hat also das Finanzamt die erforderlichen Angaben für eine Korrektur zugunsten des Steuerzahlers. Selbstständige dagegen haben in der "Anlage EÜR 2007" in Zeile 48a nur die ihnen zustehende Entfernungspauschale in einem Betrag angegeben. Wie dieser Wert zustandekommt, kann das Finanzamt nicht sehen. Diese Fälle sind denkbar:

  • Sie sind unserem Rat gefolgt und haben in Ihrer Gewinnermittlung 2007 die Entfernungspauschale nach altem Recht, also ab dem ersten Entfernungskilometer, angesetzt. Wenn das vom Finanzamt nicht beanstandet worden ist, brauchen Sie nichts zu tun. Denn damit ist das Urteil des Verfassungsgerichts bereits vorweggenommen worden. In diesem Fall bekommen Sie keine weitere Erstattung vom Finanzamt.
  • Sie haben die neue Rechtslage ab 2007 akzeptiert und in Ihrer Gewinnermittlung nur die gekürzte Entfernungspauschale, also ab dem 20.Entfernungskilometer, als Betriebsausgabe geltend gemacht. Dann sollten Sie jetzt aktiv werden und eine Mitteilung mit den erforderlichen Daten an Ihr Finanzamt schicken. Schließlich wollen Sie die Ihnen zustehende Steuererstattung so schnell wie möglich auf dem Konto haben.

Bei einer einfachen Entfernung von mehr als 20 km und beispielsweise 230 Arbeitstagen ergeben sich zusätzliche Betriebsausgaben in Höhe von 1.380 Euro (20 x 230 x 0,30 Euro). Eine kürzere Entfernung führt zu einem entsprechend niedrigeren Korrekturbetrag. Ein zusätzlicher Betriebsausgabenabzug von 1.380 Euro bringt bei einem Grenzsteuersatz von 30% immerhin eine Steuererstattung von über 400 Euro, falls Sie bereits einen Bescheid erhalten haben.

Bei vielen Selbstständigen liegt allerdings der Steuerbescheid 2007 noch gar nicht vor. Hier sollten Sie aufpassen: Die in den kommenden Tagen verschickten Steuerbescheide enthalten nämlich noch nicht die Entfernungspauschale ab dem ersten Entfernungskilometer. Denn die dafür erforderliche Umstellung der EDV-Programme dauert einige Zeit. Überprüfen Sie also genau, ob die ungekürzte Entfernungspauschale im Bescheid bereits berücksichtigt worden ist.
Demnächst erfahren hier Arbeitgeber, welche Auswirkungen das Urteil hat bei Fahrtkostenzuschüssen und bei der Abrechnung des Nutzungswerts eines Firmenwagens.
Weitere News zum Thema

Weitere News zum Thema