Freiberuflicher Dozent: Ausgaben für Arbeitszimmer abzugsfähig?

 - 

Für selbstständige Lehrer ist ein Arbeitszimmer besonders wichtig. Denn dort wird der Unterricht vorbereitet. Und das ist arbeits- und zeitintensiv. Befindet sich der Arbeitsraum im häuslichen Umfeld, drohen die Kosten des Raumes allerdings steuerlich zu verpuffen.

Ein freiberuflicher Dozent nutzte sein häusliches Arbeitszimmer, um seinen Unterricht  vorzubereiten. Die Arbeit erstreckte sich vor allem auf das Erstellen und Überarbeiten von Seminarskripten. Der Selbstständige erstellte in seinem Arbeitszimmer darüber hinaus Gutachten und verfasste dort auch Fachaufsätze.

In seiner Steuererklärung setzte der Dozent sämtliche Kosten seines Arbeitszimmers als Betriebsausgaben an - und unterstellte damit, dass der Raum Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit ist. Das FG Köln folgte dieser Sichtweise nicht und lehnte den uneingeschränkten Ausgabenabzug ab (Urteil vom 10.12.2008, Az. 7 K 97/07, EFG 2009, S. 649). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Az. des BFH: VIII R 5/09).

Nach Ansicht des Gerichts bildet das häusliche Arbeitszimmer eines selbstständigen Lehrers nicht den Mittelpunkt seiner Gesamttätigkeit. Das wäre nur der Fall, wenn alle die Arbeit eines Dozenten prägenden Tätigkeiten im Arbeitszimmer ausgeführt würden. Da aber das Halten von Vorträgen und Durchführen von Lehrveranstaltungen außerhalb des Arbeitszimmers zentrale Merkmale der Arbeit eines Dozenten sind, kann der häusliche Arbeitsraum nicht Mittelpunkt der Gesamttätigkeit aus. Der uneingeschränkte Betriebsausgabenabzug scheidet daher aus.

In dem Rechtstreit ging es um die Rechtslage, die bis Ende 2006 gültig war. Auch wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der Gesamttätigkeit war, konnten bei Fehlen eines anderen Arbeitsplatzes wenigstens bis zu 1250 Euro pro Jahr als Betriebsausgaben erfasst werden. Nach neuer Rechtslage ist selbst der eingeschränkte Ausgabenabzug nicht mehr möglich.

Auch die anderen selbstständigen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen, also das Erstellen von Gutachten und Verfassen von Aufsätzen, machten das häusliche Arbeitszimmer übrigens nicht zum Mittelpunkt der Gesamttätigkeit. Denn die Tätigkeiten waren gemessen an den auf sie entfallenden Einnahmen von untergeordneter Bedeutung.

Steuertipp
Unserer Meinung nach hat das FG Köln den Mittelpunkt der Tätigkeit eines Dozenten zu recht nicht im häuslichen Arbeitszimmer gesehen. Trotzdem können Sie als Betroffener noch hoffen, zumindest einen Teil Ihrer Arbeitszimmerkosten steuerlich geltend machen zu können. Denn das Verfassungsgericht prüft derzeit die Rechtmäßigkeit des seit 2007 bestehenden rigorosen Abzugsverbots: Verfassungsgericht: Abzugsverbot bei Arbeitszimmern auf dem Prüfstand

Weitere News zum Thema

Weitere News zum Thema