Besuchsfahrten zum Kind sind keine außergewöhnlichen Belastungen

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Wenn Eltern sich trennen und ein Elternteil regelmäßig Besuchsfahrten zu seinem auswärts wohnenden Kind unternimmt, wird das schnell teuer. Leider dürfen die Kosten nicht in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

In einem vom FG Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall hatte der in Rheinland-Pfalz ansässige leibliche Vater einmal im Monat seine Tochter besucht, die bei der Mutter in Norddeutschland lebt. Die Fahrtkosten von etwa 8.700 Euro machte er in seiner Steuererklärung bei den außergewöhnlichen Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten jedoch nicht an.

Der Vater zog vor Gericht und verwies dort auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24.11.2010 (Az. L 1 SO 133/10 B ER). In diesem Verfahren war entschieden worden, dass der Träger der Grundsicherung (Hartz IV) die Umgangskosten eines Vaters übernehmen muss, dessen Kind seinen Wohnsitz in den USA hat.

Der Pfälzer Vater argumentierte: Wenn mittellosen Vätern Kosten von rund 3.600 Euro im Jahr ersetzt würden, müssten bei einem Vater mit Einkommen die Fahrtkosten steuerliche berücksichtigt werden.

Vor Gericht kam er damit nicht durch. Der Gesetzgeber, erklärten die Richter, habe die Aufwendungen des nicht sorgeberechtigten Elternteils für den Umgang mit seinem Kind den typischen Aufwendungen der Lebensführung zugeordnet, die durch den Familienleistungsausgleich – beispielsweise der auch dem nicht Sorgeberechtigten zustehende Kinderfreibetrag oder das Kindergeld – berücksichtigt würden. Der "individuelle Sonderbedarf" für die Besuchsfahrten müsste daher nicht durch die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen ausgeglichen werden (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.9.2011, Az. 5 K 2011/10). Den Fall mit dem Vater, der seine Tochter in den USA besucht habe, hielten die Richter nicht für vergleichbar.

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