BSG: Jobcenter muss Schulbücher zahlen

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Wenn Kinder länger die Schule besuchen, dann verursacht das Kosten, in manchen Bundesländern, in denen keine Lernmittelfreiheit besteht, auch für Schulbücher. Daran darf der Schulbesuch nicht scheitern, befand das Bundessozialgericht am 8.6.2019 und verurteilte das Jobcenter zur Übernahme der Kosten für Schulbücher, die sich eine Hartz-IV-Leistungen beziehende Schülerin der elften Jahrgangsstufe in Niedersachsen selbst beschaffen musste.

Schulangelegenheiten sind in Deutschland Ländersache. Daher gibt es hier hinsichtlich der Regelung der Kostenübernahme für Schulbücher einen bunten Flickenteppich. Teilweise gibt es Lernmittelfreiheit (wie in Baden-Württemberg und Hessen), in anderen Bundesländern müssen die Eltern einen Eigenanteil zahlen.

Die Hartz-IV-Leistungen dagegen sind bundeseinheitlich festgelegt. In den jetzt vom BSG entschiedenen Fällen hatten Hartz-IV-Bezieher aus Niedersachsen vom Jobcenter die Kostenübernahme für Schulbücher für ihre in der Oberstufe befindlichen Kinder verlangt (Az. B 14 AS 13/18 R).

Insgesamt ging es um Kosten in Höhe von 335,– €. Die Hartz-IV-Ämter hatten argumentiert, dass die Schüler bzw. ihre Eltern diese Beträge ja aus der Regelleistung ansparen könnten. Hierin sind 3,– € pro Monat für Schulbücher und Broschüren vorgesehen.

Das reicht offenkundig nicht, befand das BSG. Daher seien "Schulbücher für Schüler, die sie mangels Lernmittelfreiheit selbst kaufen müssen, durch das Jobcenter als Härtefall-Mehrbedarf nach § 21 Absatz 6 SGB II zu übernehmen".

Dieser Mehrbedarf wurde aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums eingeführt.

Bildungs- und Teilhabepaket

Seit dem 1.8.2019 sind die Verbesserungen des Bildungs- und Teilhabepakets in Kraft. Kinder aus Familien, die den Kinderzuschlag (KiZ), Hartz IV, Sozialhilfe, Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, haben hierauf Anspruch.

Die Leistungen für Schulmaterialien werden von 100,– € auf 150,– € im Jahr erhöht. Das Mittagessen in der Schule oder in der Kita ist für die betroffenen Kinder künftig kostenfrei. Auch die Eigenanteile für die Schülerbeförderung (bisher 5,– € je Monat) entfallen.

Zudem erhalten die Kinder pro Monat künftig einen Gutschein im Wert von 15,– € (bisher: 10,– €) für Leistungen in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit – etwa für die Mitgliedschaft in einem Fußball- oder Schwimmverein.

Und nicht zuletzt: Nachhilfe wird Schülern aus finanziell bedürftigen Familien künftig auch ohne eine Versetzungsgefährdung finanziert.

(MS)

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