Unterhalt an Ehepartner im Ausland: Ist Bedürftigkeit zu prüfen?

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Lebt ein Partner im Nicht-EU/EWR-Ausland, dann gibt es trotz intakter Ehe keine Zusammenveranlagung. Deshalb ist der Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen möglich. Jetzt gibt es Streit, ob dann die Bedürftigkeit des Auslands-Partners geprüft werden muss.

Sofern Sie für einen bedürftigen Angehörigen den Lebensunterhalt tragen, berücksichtigt der Staat dessen Existenzminimum in Ihrer Steuererklärung: Sie dürfen Ihre Steuerlast reduzieren durch außergewöhnliche Belastungen bis zum Unterhaltshöchstbetrag (= Existenzminimum).

Grundsätzlich geht das allerdings nur, soweit der Unterhaltsempfänger bedürftig ist. Die Bedürftigkeit wird unseres Erachtens jedoch nicht geprüft, wenn es sich bei dem Empfänger um Ihren Ehepartner handelt, der im Nicht-EU/EWR-Ausland lebt.

Der Hintergrund: Trotz intakter Ehe ist keine Zusammenveranlagung möglich. In diesem Fall soll der Abzug der Unterhaltsleistungen die Nachteile der fehlenden Ehegattenbesteuerung ausgleichen.

Deshalb ist das Finanzgericht Berlin-Brandenburg unseres Erachtens mit seinem Urteil 13 K 13009/08 vom 6.11.2008 auf dem Holzweg (DStRE 2009, Seite 792). In diesem Urteil verweigert das Gericht dem Ehemann den Abzug der Unterhaltsleistungen, weil die im Ausland lebende Ehefrau "Nur-Hausfrau" ist, also keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.

Jetzt muss sich der BFH in der Revision VI R 5/09 mit dieser Frage befassen, und wir dürfen auf das Ergebnis gespannt sein.

Steuertipp

Lebt auch Ihr Ehepartner im Nicht-EU/EWR-Ausland? Und weigert der Finanzbeamte sich, Ihre Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen? Dann legen Sie bitte Einspruch ein gegen den ablehnenden Einkommensteuerbescheid. Beantragen Sie gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens mit Hinweis auf die BFH-Revision VI R 5/09.

Das Gleich gilt übrigens auch, wenn Ihr Ehepartner zwar im Ausland lebt, aber in der EU oder dem EWR, und sich in Deutschland trotzdem nicht als unbeschränkt steuerpflichtig behandeln lassen kann. In diesem Fall ist nämlich ebenfalls keine Zusammenveranlagung möglich.

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