LASIK-Augenoperation: Wann Sie die Kosten absetzen dürfen

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Jeder Kurz- oder Weitsichtige weiß, was für ein nerviges Handicap eine Fehlsichtigkeit ist. Obendrein muss man auch noch damit rechnen, dass der Finanzbeamte die Kosten nicht anerkennt: Kaufen Sie sich zu oft ein Nasenfahrrad, unterstellt der Finanzbeamte ästhetische Gründe - jedenfalls, wenn Sie Pech haben. Lassen Sie eine operative Korrektur der Sehschärfe vornehmen, kommt dieses Argument sogar wie das Amen in der Kirche.

So hat das Finanzgericht Düsseldorf mit seinem Urteil 15 K 6677/04 E vom 16.2.2006 den Abzug der Kosten einer »LASIK«-Operation als außergewöhnliche Belastungen auch abgelehnt, weil der Nachweis fehlte, dass die Operation aus medizinischem Grund durchgeführt wurde.

Nach Ansicht des Gerichtes liegt ein medizinischer Grund nur vor, wenn die Korrektur der Sehschwäche durch andere Hilfsmittel - wie Brille oder Kontaktlinsen - nicht in befriedigendem Maße möglich ist. Daneben kann eine solche Operation medizinisch notwendig sein, wenn die Fehlsichtigkeit mittelbare Folgen hat, zum Beispiel eine gravierende psychische Belastung. Beide Fälle müssen Sie aber nachweisen. Leider lässt das Gericht offen, ob hierzu das Attest des behandelnden Arztes ausreicht oder ob Sie sogar ein amtsärztliches Attest benötigen.

Auf der sicheren Seite sind Sie deshalb nur, wenn Sie ein vor dem Eingriff ausgestelltes amtsärztliches Attest vorlegen können.

Steuertipp
Haben Sie die Notwendigkeit einer Brille durch ein augenärztliches Attest nachgewiesen, genügt es für die nächste Brille, wenn der Augenoptiker die Veränderung der Sehschärfe bescheinigt (R 33.4 Abs. 1 EStR 2005). Für Kontaktlinsen gilt das Gleiche.

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