§ 65 StBerG
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Steuerberaterordnung → Dritter Abschnitt – Rechte und Pflichten

Titel: Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StBerG
Gliederungs-Nr.: 610-10
Normtyp: Gesetz

§ 65 StBerG – Pflicht zur Übernahme einer Prozessvertretung

1Steuerberater haben im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit die Vertretung eines Beteiligten zu übernehmen, wenn sie diesem zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte auf Grund des § 142 der Finanzgerichtsordnung beigeordnet sind. 2Der Steuerberater kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.