§ 2 StBerG
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Ausübung der Hilfe in Steuersachen → Zweiter Unterabschnitt – Befugnis
§ 2 StBerG – Geschäftsmäßige Hilfeleistung
1Die Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind. 2Dies gilt ohne Unterschied für hauptberufliche, nebenberufliche, entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit.