Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Dritter Unterabschnitt – Verfahrensvorschriften → Fünfter Teilabschnitt – Das Berufs- und Vertretungsverbot
§ 137 StBerG – Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung
1Hat das Gericht auf die Ausschließung aus dem Beruf erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluss an die Hauptverhandlung über die Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbots verhandeln und entscheiden. 2Dies gilt auch dann, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist.