§ 79a FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Verfahren → Abschnitt III – Verfahren im ersten Rechtszug

Titel: Finanzgerichtsordnung (FGO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FGO
Gliederungs-Nr.: 350-1
Normtyp: Gesetz

§ 79a FGO – Entscheidung durch den Vorsitzenden

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

  1. 1.
    über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
  2. 2.
    bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
  3. 3.
    bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
  4. 4.
    über den Streitwert;
  5. 5.
    über Kosten;
  6. 6.
    über die Beiladung.

(2) 1Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. 2Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst an Stelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser an Stelle des Vorsitzenden.

Zu § 79a: Geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198).