§ 79 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Verfahren → Abschnitt III – Verfahren im ersten Rechtszug

Titel: Finanzgerichtsordnung (FGO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FGO
Gliederungs-Nr.: 350-1
Normtyp: Gesetz

§ 79 FGO – Vorbereitendes Verfahren

(1) 1Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. 2Er kann insbesondere

  1. 1.
    die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden;
  2. 2.
    den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung von elektronischen Dokumenten und die Vorlegung von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
  3. 3.
    Auskünfte einholen;
  4. 4.
    die Vorlage von Urkunden oder die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anordnen;
  5. 5.
    das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen; § 80 gilt entsprechend;
  6. 6.
    Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden.

(2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.

(3) 1Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einzelne Beweise erheben. 2Dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, dass das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.

Zu § 79: Berichtigt am 28. 8. 2001 (BGBl I S. 2262), geändert durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl I S. 837).