§ 134 FGO
   
Finanzgerichtsordnung (FGO)
  Finanzgerichtsordnung (FGO)
   Bundesrecht
  
 Abschnitt V – Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens → Unterabschnitt 3 – Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 134 FGO – Anwendbare Vorschriften der Zivilprozessordnung
Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung wieder aufgenommen werden.