§ 129 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Bundesrecht

Abschnitt V – Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens → Unterabschnitt 2 – Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge

Titel: Finanzgerichtsordnung (FGO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FGO
Gliederungs-Nr.: 350-1
Normtyp: Gesetz

§ 129 FGO – Frist

(1) Die Beschwerde ist beim Finanzgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bundesfinanzhof eingeht.

Zu § 129: Geändert durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).