Abschnitt C Düsseldorfer Tabelle
DÜSSELDORFER TABELLE 
Gericht
Titel: DÜSSELDORFER TABELLE 
Normgeber: Gericht
Redaktionelle Abkürzung: Düsseldorfer Tabelle
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: 

Abschnitt C Düsseldorfer Tabelle – Mangelfälle

Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.

Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Zahlbetrag des Unterhaltspflichtigen. Dies ist der nach Anrechnung des Kindergeldes oder von Einkünften auf den Unterhaltsbedarf verbleibende Restbedarf.

Beispiel: Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (M): 1.350 EUR, Unterhalt für drei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 18 Jahren (K1), 7 Jahren (K2) und 5 Jahren (K3), Schüler, die bei der nicht unterhaltsberechtigten, den Kindern nicht barunterhaltspflichtigen Ehefrau und Mutter (F) leben. F bezieht das Kindergeld.

Notwendiger Eigenbedarf des M:   1.160 EUR
Verteilungsmasse: 1.350 EUR - 1.160 EUR = 190 EUR

Summe der Einsatzbeträge der Unterhaltsberechtigten:

345 EUR (564 - 219) (K1)

+ 341,50 EUR (451 - 109,5) (K2)

+ 280,50 EUR (393 - 112,50) (K3)

= 967 EUR

Unterhalt:

K1: 345,00 x 190 : 967 = 67,79 EUR
K2: 341,50 x 190 : 967 = 67,10 EUR
K3: 280,50 x 190 : 967 = 55,11 EUR