Abschnitt V 4.3 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

II. – Verfahrensgrundsätze → V 4 – Beteiligung am Verfahren

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 4.3 DA-KG – Bevollmächtigte

1Wird der Antrag durch einen Bevollmächtigten gestellt, ist ein schriftlicher Nachweis der Vollmacht nur zu verlangen, wenn begründete Zweifel an der Vertretungsmacht bestehen. 2Bei Angehörigen der steuerberatenden Berufe, die für den Antragsteller handeln, ist eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu vermuten.