Abschnitt V 3.2.1 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

I. – Zuständigkeit → V 3 – Zuständigkeitswechsel

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 3.2.1 DA-KG – Zuständigkeitswechsel aufgrund Umwandlung der Rechtsform

1Wird die Rechtsform eines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers (z. B. Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts) in eine private Rechtsform umgewandelt (z. B. GmbH, AG), so ist die weitere Zuständigkeit davon abhängig, wer die Eigenschaft als Arbeitgeber bzw. Dienstherr der Beschäftigten innehat. 2Verbleiben Dienst- und Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z. B. Land, Kommune), so bleibt diese weiter zuständig. 3Für Beschäftigte, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu dem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn bzw. Arbeitgeber endet, geht die sachliche Zuständigkeit auf die Familienkasse der BA über.