Abschnitt V 19.1 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

IV. – Korrektur von Kindergeldfestsetzungen → V 19 – Widerstreitende Festsetzungen nach § 174 AO

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 19.1 DA-KG – Anwendungsbereich

(1) 1Gem. § 174 Abs. 1 Satz 1 AO ist ein Bescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern, wenn ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Bescheiden zu Ungunsten eines oder mehrerer Berechtigter berücksichtigt wurde. 2Ist die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, kann der Antrag bis zum Ablauf eines Jahres, nachdem der letzte der betroffenen Bescheide unanfechtbar geworden ist, gestellt werden.

(2) 1Wurde derselbe Sachverhalt in unvereinbarer Weise zu Gunsten eines oder mehrerer Berechtigter berücksichtigt (z. B. Doppelfestsetzungen), ist ein Antrag nicht erforderlich (vgl. § 174 Abs. 2 AO). 2Eine Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Bescheides ist jedoch nur zulässig, wenn die Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erklärung des Berechtigten zurückzuführen ist.

(3) Zu weiteren Anwendungsfallen von § 174 Abs. 2 AO siehe V 3.1 Abs. 6 Satz 2 und V 12.3 Abs. 4 Beispiel; zur Anwendung von § 174 Abs. 4 bzw. 5 AO siehe V 35 Abs. 3 und R 5.7 Abs. 1.