Abschnitt V 17.3 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

IV. – Korrektur von Kindergeldfestsetzungen → V 17 – Aufhebung oder Änderung aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel nach § 173 AO

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 17.3 DA-KG – Umfang der Änderung

Eine Aufhebung oder Änderung nach § 173 AO ist nur soweit zulässig, wie sich die neuen Tatsachen oder Beweismittel auswirken (punktuelle Änderung).