Abschnitt V 1.6 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

I. – Zuständigkeit → V 1 – Sachliche Zuständigkeit i. S. d. § 16 AO

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 1.6 DA-KG – Festsetzung durch eine sachlich unzuständige Behörde

1Setzt eine sachlich unzuständige Familienkasse Kindergeld fest, führt dies allein nicht zur Nichtigkeit nach § 125 Abs. 1 AO. 2Die zuständige Familienkasse hebt den Bescheid regelmäßig nicht auf, sondern übernimmt die Auszahlung aufgrund der erfolgten materiell rechtmäßigen Festsetzung, sofern er sich nicht durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt hat (vgl. § 124 Abs. 2 AO). 3Es gelten die in V 3.1 aufgeführten Grundsätze zum Zuständigkeitswechsel.