Abschnitt S 6.1 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

Kapitel S – Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten → S 6 – Selbstanzeige

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt S 6.1 DA-KG – Allgemeines

(1) 1§ 371 Abs. 1 AO bietet dem Steuerstraftäter die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige. 2Wer in den Fällen des § 370 AO unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde (Familienkasse) in vollem Umfang berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, wird insoweit straffrei. 3Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten erfolgen. 4Dies umfasst mindestens die im Bereich der §§ 31, 62 bis 78 EStG innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre begangenen Steuerstraftaten, die dem Kalenderjahr, in dem die Selbstanzeige eingeht, vorangehen, zuzüglich des Zeitraums im laufenden Kalenderjahr bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Selbstanzeige. 5Die Straffreiheit tritt nicht ein, wenn Ausschlussgründe gem. § 371 Abs. 2 AO vorliegen, vgl. S 6.3. 6Die Straffreiheit tritt nur ein, soweit das hinterzogene Kindergeld und die Zinsen nach § 235 AO innerhalb der dem Täter gesetzten angemessenen Frist entrichtet werden, vgl. Nr. 132, 11, 77 Nr. 3 AStBV (St) 2020. 7Für Steuerordnungswidrigkeiten enthält § 378 Abs. 3 AO eigene Regelungen. 8Zur Selbstanzeige bei Ordnungswidrigkeiten vgl. S 6.7.

(2) 1Die Straffreiheit bezieht sich nur auf steuerstrafrechtliche Taten. 2Liegen zugleich allgemeine Straftaten (z. B. Urkundenfälschung, im Bereich des öffentlichen Dienstes: Betrug zu Lasten des Dienstherrn durch den unrechtmäßigen Bezug des Familien- bzw. Ortszuschlages) vor, so ist der Vorgang trotz einer Selbstanzeige an die Staatsanwaltschaft abzugeben, vgl. S 8.1.3.

(3) 1Stellt sich zu einem späteren Zeitpunkt heraus, dass die Selbstanzeige unvollständig war, und wurde das Strafverfahren seinerzeit nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, kann ein erneutes Ermittlungsverfahren eingeleitet werden. 2§ 170 Abs. 2 StPO führt nicht zum Strafklageverbrauch. 3Wurde das Strafverfahren nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage oder durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossen, so ist bezüglich der von der unwirksamen Selbstanzeige umfassten Taten Strafklageverbrauch (Art. 103 Abs. 3 GG) eingetreten.