Abschnitt S 4.1 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

Kapitel S – Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten → S 4 – Verfolgungsverjährung

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt S 4.1 DA-KG – Straftat

(1) 1Steuerstraftaten verjähren fünf Jahre nach ihrer Beendigung (§§ 78 Abs. 3 Nr. 4, 78a StGB i. V. m. § 369 Abs. 2 AO), in den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung dauert die Verjährungsfrist zehn Jahre (§ 376 Abs. 1 AO). 2Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die Tat beendet ist (vgl. S 2.5 Satz 6). 3Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährungsfrist mit diesem Zeitpunkt (§ 78a StGB). 4Bei Kindergeldfestsetzungen beginnt sie demnach mit der letzten Auszahlung des Kindergeldes. 5Danach können auch Handlungen verfolgt werden, die weit mehr als fünf Jahre zurückliegen. 6Für die Verfolgungsverjährung gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 78 bis 78c StGB. 7Die Verfolgungs Verjährung wird durch die Tatbestände des § 78c StGB und des § 376 Abs. 2 AO unterbrochen.

(2) Die Verfolgungsverjährung hat auch Auswirkungen auf die Festsetzungsverjährung, vgl. V 12.3 Abs. 4.