Abschnitt S 2.3.3.2 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

S 2.3 – Vorsatz, Leichtfertigkeit, Schuld → S 2.3.3 – Schuld

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt S 2.3.3.2 DA-KG – Abgrenzung zum Verbotsirrtum

1Weiß der Täter, dass sein Verhalten den objektiven Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AO erfüllt, hält er es aber irrtümlich für erlaubt, liegt ein Verbotsirrtum (Irrtum über die Rechtswidrigkeit) vor. 2Gleiches gilt für den Fall, dass der Täter die Pflicht nicht kannte, gegen die er verstoßen hat, z. B. § 68 EStG. 3Der Verbotsirrtum lässt den Vorsatz unberührt, aber unter Umständen den Schuldvorwurf entfallen. 4Das ist der Fall, wenn der Irrtum nicht vermieden werden konnte (§ 17 Satz 1 StGB). 5Die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums ist anhand der Umstände des Einzelfalles nach der Einsichtsfähigkeit des Täters bei der erforderlichen Anspannung seines Gewissens zu beurteilen. 6Es besteht eine Erkundigungspflicht des Täters. 7Überwiegend dürfte daher der Verbotsirrtum im Bereich des § 370 AO vermeidbar und § 17 Satz 2 StGB (mögliche Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB) zu beachten sein.