Abschnitt S 12 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

Kapitel S – Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt S 12 DA-KG – Listenführung, Statistik und Aktenabgabe

(1) 1Die BuchO einschließlich ihrer vorgegebenen Muster ist für das Führen von Bußgeldlisten und Überwachungslisten zum Strafverfahren sinngemäß anzuwenden. 2Eine Überprüfung durch die zuständigen Dienstvorgesetzten hat halbjährlich zu erfolgen. 3Zur statistischen Auswertung und Mitteilung an das BZSt ergehen weitere Weisungen.

(2) 1Im Falle einer Aktenabgabe an die Staatsanwaltschaft oder das Gericht ist nicht die vollständige Kindergeldakte, sondern nur die Straf- und Bußgeldakte abzugeben. 2Zur Aktenführung vgl. O 2.8.1 Abs. 4.