Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Kapitel A – Anspruchsvoraussetzungen → II. – Kinder
Abschnitt A 13 DA-KG – Vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel
(1) 1Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG kann das Kind eines abstammungsrechtlich zugeordneten bzw. angenommenen Kindes (Enkelkind) bei einem Großelternteil berücksichtigt werden, wenn es in dessen Haushalt aufgenommen worden ist, vgl. hierzu A 9. 2Allein die Unterhaltszahlung von Großeltern begründet keinen Ansprach auf Kindergeld.
(2) 1Es kommt nicht darauf an, ob es sich bei dem Haushalt, in dem das Enkelkind lebt, um den alleinigen Haushalt der Großeltern oder einen gemeinsamen Haushalt mit den Eltern oder einem Elternteil des Kindes handelt. 2Deshalb müssen beim Zusammenleben von Großeltern, Eltern und (Enkel-)Kind weder die Gesamthaushaltskosten noch die Kostenbeiträge der einzelnen Haushaltsmitglieder hierzu geprüft werden. 3Es genügt das räumliche Zusammenleben mit gemeinsamer Versorgung in einem Haushalt.
(3) 1Die Familienkassen i. S. v. § 72 Abs. 1 und 2 EStG prüfen die Haushaltsaufnahme im Abstand von drei Jahren. 2A 9 Abs. 3 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.