§ 12 BRKG
Bundesreisekostengesetz (BRKG)
Bundesrecht
Titel: Bundesreisekostengesetz (BRKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BRKG
Gliederungs-Nr.: 2032-28
Normtyp: Gesetz

§ 12 BRKG – Erkrankung während einer Dienstreise

1Erkranken Dienstreisende und werden sie in ein Krankenhaus aufgenommen, werden für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthalts die notwendigen Auslagen für die Unterkunft am Geschäftsort erstattet. 2Für eine Besuchsreise einer oder eines Angehörigen aus Anlass einer durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen lebensgefährlichen Erkrankung der oder des Dienstreisenden werden Fahrtauslagen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 oder § 5 Abs. 1 erstattet.