§ 29 BAföG
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
Bundesrecht

Abschnitt V – Vermögensanrechnung

Titel: Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BAföG
Gliederungs-Nr.: 2212-2
Normtyp: Gesetz

§ 29 BAföG – Freibeträge vom Vermögen

(1) 1Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

  1. 1.

    für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,

  2. 2.

    für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2.300 Euro,

  3. 3.

    für jedes Kind des Auszubildenden 2.300 Euro.

2Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

Zu § 29: Geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2475), 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1048) und 15. 7. 2022 (BGBl I S. 1150).