Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
Abschnitt III – Leistungen
§ 14a BAföG – Zusatzleistungen in Härtefällen
1Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung1 ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie § 13a hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden
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    1.für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist, 
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    2.für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist. 
2In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über
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    1.die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf gewährt wird, 
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    2.die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend berücksichtigt werden, 
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    3.die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen sind, 
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    4.die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Ausbildungsabschnitt, 
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    5.die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen Bedarfs und die Höhe einer Selbstbeteiligung. 
Zu § 14a: Geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2475).
Vgl. Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (HärteV) vom 15. Juli 1974 (BGBl. I S. 1449) in der jeweils geltenden Fassung.