§ 14 BAföG
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
Bundesrecht
Abschnitt III – Leistungen
§ 14 BAföG – Bedarf für Praktikanten
1Als monatlicher Bedarf für Praktikanten gelten die Beträge, die für Schüler und Studenten der Ausbildungsstätten geleistet werden, mit deren Besuch das Praktikum im Zusammenhang steht. 2 § 13 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.