§ 41 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Steuerschuldrecht → Zweiter Abschnitt – Steuerschuldverhältnis

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 41 AO – Unwirksame Rechtsgeschäfte (1)

(1) Red. Anm.:

weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 41 - Unwirksame Rechtsgeschäfte

(1) 1Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es unwirksam, so ist dies für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. 2Dies gilt nicht, soweit sich aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt.

(2) 1Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Besteuerung unerheblich. 2Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgebend.