§ 375 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

Achter Teil – Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren → Erster Abschnitt – Strafvorschriften

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 375 AO – Nebenfolgen

(1) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen

  1. 1.
  2. 2.
    Bannbruchs nach § 372 Abs. 2, § 373,
  3. 3.
  4. 4.
    Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat,

kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs).

(2) 1Ist eine Steuerhinterziehung, ein Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 oder eine Steuerhehlerei begangen worden, so können

  1. 1.
    die Erzeugnisse, Waren und andere Sachen, auf die sich die Hinterziehung von Verbrauchsteuer oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union, der Bannbruch oder die Steuerhehlerei bezieht, und
  2. 2.
    die Beförderungsmittel, die zur Tat benutzt worden sind,

eingezogen werden. (1) 2 § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.

(1) Red. Anm.:

§ 375 Absatz 2 Satz 1 AO in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417); anzuwenden ab dem 1. Mai 2016

Zu § 375: Geändert durch G vom 22. 12. 2014 (BGBl I S. 2417).