§ 329 AO
   
Abgabenordnung (AO)
  Abgabenordnung (AO)
   Bundesrecht
  
 Dritter Abschnitt – Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen → 1. Unterabschnitt – Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
§ 329 AO – Zwangsgeld
Das einzelne Zwangsgeld darf 25.000 Euro nicht übersteigen.