Das richtige Testament für Ehepaare und Singles

Richtig vererben ist gar nicht so einfach. Selbst wenn man weiß, welchen Händen man sein Vermögen nach seinem Tod anvertrauen möchte, gilt es immer noch, das Testament richtig zu gestalten und zu erstellen, sofern die Übertragung nicht schon durch »vorweggenommene Erbschaft« geregelt wurde.


Bist du ledig, geschieden oder verwitwet, musst du ein Testament erstellen, wenn die vom Gesetz vorgesehene Erbfolge nicht deinen Wünschen entspricht. Ein Testament ist auch dann notwendig, wenn du zwar die gesetzliche Erbfolge nicht ändern, aber individuelle erbrechtliche Verfügungen treffen willst, beispielsweise Vermächtnisse zuwenden, deinen Erben Verpflichtungen auferlegen, die Aufteilung des Nachlasses unter den Miterben im Falle einer Erbengemeinschaft regeln oder Testamentsvollstreckung anordnen.


Hier einige Beispiele, wann es für Alleinstehende sinnvoll ist, sich über das Thema »richtig Vererben« und die gesetzliche Erbfolge zu informieren:


  • Wenn du keine Kinder hast und dein Nachlass nicht an deine Eltern gehen soll, musst du beachten, dass diesen Pflichtteilsansprüche zustehen, die du ihnen nicht einfach entziehen kannst.
  • Bist du geschieden und willst dein Hab und Gut an deine minderjährigen Kinder vererben, kann es in deinem Interesse liegen, zu verhindern, dass dein Ex-Ehepartner doch noch mittelbar partizipieren kann.
  • Bist du verwitwet und hast mit deinem verstorbenen Ehepartner ein gemeinschaftliches Testament errichtet, kannst du nach dessen Tod nicht einfach von wechselbezüglichen Verfügungen in diesem Testament abweichen.
  • Besonders kompliziert wird es, wenn du verschuldete Personen oder pflegebedürftige Kinder als Erben einsetzen und den Zugriff von Gläubigern der verschuldeten Person beziehungsweise des Sozialamts bei pflegebedürftigen Erben auf den Nachlass verhindern willst.
  • Besondere erbrechtliche Gestaltungen sind außerdem bei nichtehelichen Lebenspartnern notwendig. Weil diesen kein gesetzliches Erbrecht zusteht, bedarf es entsprechender testamentarischer Verfügungen, wenn sie im Wege des Erbes versorgt werden sollen. Zudem bedürfen gegenseitige Erbeinsetzungen der Lebenspartner einer besonderen Gestaltung, weil sie kein gemeinschaftliches Testament wie Eheleute errichten können.

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Aber auch Eheleute und eingetragene Lebenspartner haben ein Interesse daran, ein Testament zu erstellen, wenn sie mit der vom Gesetz vorgesehenen Erbfolge nicht einverstanden sind. Es soll nämlich nach dem Tod eines Partners in erster Linie der länger lebende Ehepartner wirtschaftlich versorgt werden. Und im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge ist das nur bedingt der Fall. Bei Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern ohne Kinder erbt kraft Gesetzes der überlebende Ehepartner neben den Eltern bzw. Geschwistern des Erblassers. Und bei Eheleuten mit Kindern entsteht kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft zwischen dem länger lebenden Elternteil und den Kindern. Entspricht diese gesetzliche Erbfolge nicht dem Wunsch der Eheleute, müssen sie davon abweichende Regelungen treffen.


Oft greifen Ehepaare auf das beliebte »Berliner Testament« zurück. Vielen Verheirateten ist aber gar nicht bewusst, dass das so beliebte Berliner Testament mit vielen Risiken verbunden ist, und das nicht nur, weil die Kinder beim ersten Erbfall enterbt sind und Pflichtteilsansprüche gegen den länger lebenden Ehegatten geltend machen können. In vielen Fällen müssen auch Besonderheiten beachtet werden, sei es, dass der eingesetzte Erbe pflegebedürftig oder verschuldet ist, dass der nichteheliche Lebenspartner versorgt werden muss, dass komplizierte Familienverhältnisse wie z.B. in einer Patchwork-Familie bestehen oder dass Tiere versorgt werden sollen.


Das richtige Testament ist aber das A und O einer sorgfältigen Nachlassplanung. Die Entscheidung, wem du was vererben willst, kann dir niemand abnehmen. Und dein Testament inhaltlich richtig zu erstellen, ist dann nicht schwer, wenn du dabei grundlegende Regeln beachtest. Es gibt aber kein Testament »von der Stange«. Jeder Fall liegt anders. Grundlage für deine Entscheidungen sollten immer deine individuellen Lebensumstände und deine persönlichen Wünsche sein. Wir helfen dir dabei, diese im erbrechtlichen Rahmen richtig umzusetzen und zu verfassen. Musterformulierungen für Testamente für verschiedene Lebenssituationen sowie viele hilfreiche Erläuterungen findest du im Erbschaftsassistent.


Tipp Wenn es um ganz individuelle Gestaltungen oder um viel Geld geht, solltest du eine umfassende erbrechtliche Beratung durch einen Anwalt oder Notar in Betracht ziehen. Bei einem komplizierten Nachlass solltest du unbedingt fachkundigen Rat einholen.


Testamentsarten und Erbvertrag

Um deine Nachlassplanung nach deinen eigenen Vorstellungen zu gestalten, stehen dir verschiedene Instrumente zur Verfügung. Die wichtigste Gestaltungsform ist das Testament. Du kannst es eigenhändig, also als handschriftliches Testament, oder als notarielles Testament erstellen. Für nichteheliche Lebenspartner kann es sinnvoll sein, einen Erbvertrag abzuschließen.


Wie erstellt man ein handschriftliches Testament?

Das handschriftliche Testament ist die am häufigsten gewählte Testamentsform. Es ist die einfachste und bequemste Form, ein Testament zu verfassen. Man nennt das auch »privates Testament«. Das handschriftliche Testament kann, ohne einen Notar oder eine andere öffentliche Stelle einzuschalten, durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung verfasst werden.


Wer ein eigenhändiges Testament schreiben will, muss testierfähig sein. Die Testierfähigkeit ist die Fähigkeit eines Menschen, ein Testament wirksam zu errichten, zu ändern oder aufzuheben.


Wer ein eigenhändiges Testament erstellen will, muss zudem volljährig sein, also das 18. Lebensjahr vollendet haben.


Nicht testierfähig sind Personen, die wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nicht in der Lage sind, die Tragweite und Bedeutung der abgegebenen Erklärung einzusehen und danach zu handeln (§ 2229 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Jede Person gilt aber solange als testierfähig, bis das Gegenteil zur vollen Gewissheit bewiesen ist.


Wichtig beim handschriftlichen Testament ist folgendes:


  • Der Erblasser muss die gesamte Testamentserklärung vom Anfang bis zum Ende selbst persönlich in seiner individuellen Handschrift schreiben.
  • Bist du geschieden und willst dein Hab und Gut an deine minderjährigen Kinder vererben, kann es in deinem Interesse liegen, zu verhindern, dass dein Ex-Ehepartner doch noch mittelbar partizipieren kann.
  • Der Text der Erklärung muss lesbar sein.
  • Der Erblasser soll im Testament angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat, Jahr) und an welchem Ort er es niedergeschrieben hat.
  • Das Testament muss vom Erblasser eigenhändig unterschrieben und damit bestätigt werden, dass seine Erklärung und sein letzter Wille ernsthaft sind und kein unverbindlicher Entwurf vorliegt.

Was ist ein notarielles Testament?

Anstelle eines handgeschriebenen Testaments kann der Erblasser ein Testament zur Niederschrift eines Notars errichten. Ein solches notarielles Testament nennt man auch »öffentliches Testament«. Dabei kann gegenüber dem Notar der letzte Wille erklärt oder dem Notar eine Schrift mit der Erklärung übergeben werden, dass diese Schrift den letzten Willen enthält. Das notarielle Testament setzt sich zusammen aus der Verhandlung beim Notar, der Niederschrift des Notars, dem Vorlesen und Genehmigen der Niederschrift, dem Unterschreiben der Urkunde durch den Erblasser und dem Abschluss durch Unterzeichnung der Niederschrift durch den Notar.


Wichtig Auch für die Wirksamkeit des notariellen Testaments ist Voraussetzung, dass der Erblasser testierfähig ist.


Was ist ein Erbvertrag?

Das Erbrecht berücksichtigt in erster Linie nach wie vor die Ehe (und die eingetragene Lebenspartnerschaft) als Form der Lebensgemeinschaft. Anders als dem länger lebenden Ehegatten steht einem nichtehelichen Lebenspartner beim Tod des anderen Partners kein gesetzliches Erbrecht zu. 


Der Erbvertrag ist daher vor allem für die nichteheliche Lebensgemeinschaft eine geeignete Form, gemeinsame erbrechtliche Verfügungen zu treffen, denn Paare einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können kein gemeinsames Testament verfassen. Durch einen Erbvertrag können sich die Partner erbrechtlich bindend gegenseitig zu Erben einsetzen. Damit ist gewährleistet, dass keiner der Partner ohne Wissen des anderen seine Verfügung von Todes wegen ändern oder widerrufen kann.


Der Nachteil des Erbvertrags besteht darin, dass bindende Verfügungen wie die Einsetzung eines Erben grundsätzlich nur im Einvernehmen mit dem eingesetzten Vertragserben aufgehoben werden können. Wenn die Lebensgemeinschaft scheitert, hat das nicht automatisch zur Folge, dass der Erbvertrag ohne Weiteres gegenstandslos wird oder dass dem Erblasser ein gesetzliches Rücktrittsrecht zusteht. Deshalb sollten im Erbvertrag auch Regelungen für das Scheitern der Lebensgemeinschaft getroffen werden.


Erbrechtliche Gestaltungsformen für ein Testament

Um den letzten Willen zu regeln, sind vom Gesetz bestimmte erbrechtliche Gestaltungsformen vorgegeben. Diese Möglichkeiten stehen dir zur Verfügung:


  • Du kannst von der gesetzlichen Erbfolge abweichen und andere als die gesetzlich vorgesehenen Erben bestimmen. Dabei kannst du auch eine sogenannte Vor- und Nacherbschaft anordnen, um den Nachlass für den »Endbedachten« (der als letzter erbt) zu erhalten.
  • Du kannst dich in deinem Testament darauf beschränken, einen gesetzlichen Erben zu enterben.
  • Durch ein Vermächtnis kannst du einer bestimmten Person (Vermächtnisnehmer) einen einzelnen Vermögensgegenstand zuwenden, ohne dass diese dein Erbe sein muss.
  • Du kannst in deinem Testament Auflagen verfügen und so deinen Erben bestimmte Verpflichtungen auferlegen.
  • Wenn nach deinem Tod mehrere Personen erben, entsteht eine sogenannte Erbengemeinschaft. In diesem Fall kannst du Anordnungen treffen, die eine spätere Aufteilung des Nachlasses, die sogenannte Auseinandersetzung, erleichtern sollen.
  • Wenn du sicherstellen willst, dass deine testamentarischen Verfügungen tatsächlich zur Ausführung kommen, kannst du eine Testamentsvollstreckung anordnen.
  • Und schließlich kannst du in deinem Testament auch familienrechtliche Verfügungen anordnen.

Unter den gesetzlichen Gestaltungsmitteln hast du die freie Wahl, welche und wie viele der zulässigen Verfügungen du in dein Testament aufnimmst und mit welchem konkreten Inhalt du das tust. Du kannst auch die verschiedenen Verfügungen miteinander kombinieren.


Wichtig Wenn du erbrechtliche Gestaltungen verwendest, die gesetzlich nicht zulässig sind, sind diese grundsätzlich unwirksam.


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Was ist eine Erbengemeinschaft?

Die Erbengemeinschaft entsteht kraft Gesetzes, wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt (§ 2032 Abs. 1 BGB). Das ist regelmäßig der Fall, wenn die gesetzliche Erbfolge gilt. Aber auch durch eine Verfügung von Todes wegen, also durch Testament oder Erbvertrag, kann der Erblasser mehrere Erben bestimmen.


Die Erbengemeinschaft ist eine sogenannte »nicht rechtsfähige Gesamthandsgemeinschaft«. Der Nachlass geht als Ganzes ungeteilt auf die Miterben über; er wird gemeinschaftliches Vermögen der Miterben (§ 2032 Abs. 1 BGB). Als Sondervermögen ist der Nachlass vom Privatvermögen des einzelnen Miterben getrennt. Das gilt entsprechend auch für die Nachlassverbindlichkeiten. Jeder Miterbe hat am Nachlass den durch die gesetzliche Erbfolge bzw. durch die Verfügung von Todes wegen bestimmten Anteil.


Dem Miterben einer Erbengemeinschaft steht aber nicht das Eigentum an bestimmten Bruchteilen zu; vielmehr gehören alle Gegenstände den Miterben gemeinschaftlich. Der einzelne Miterbe hat also kein Teilrecht an einem Gegenstand. Alle Miterben zusammen bilden eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft: jeder Einzelne ist Eigentümer, aber nur mit den anderen zusammen. Deshalb kann auch ein Miterbe allein über einzelne Gegenstände oder über seinen Anteil daran nicht verfügen.


Beispiel: Eine Erbengemeinschaft besteht aus vier Miterben, denen jeweils ein Anteil von einem Viertel am Nachlass zusteht. Besteht der Nachlass aus vier Grundstücken, so steht nicht jedem Miterben ein Grundstück zu; vielmehr können die Miterben über jedes Grundstück nur gemeinsam, das heißt zur »gesamten Hand«, verfügen.


In vielen Fällen ist es sinnvoll, dafür zu sorgen, dass überhaupt keine Erbengemeinschaft entsteht. Hierfür bedarf es regelmäßig einer entsprechenden testamentarischen Erbeinsetzung, weil durch die gesetzliche Erbfolge eine Erbengemeinschaft die Regel ist.


Selbst wenn die Erbengemeinschaft umgehend mit der Verteilung des Nachlasses, der sogenannten Auseinandersetzung, beginnt, sind regelmäßig Maßnahmen zur Verwaltung des Nachlasses notwendig. Auch das müssen die Erben gemeinsam regeln: Jeder Erbe ist verpflichtet, an den Maßnahmen mitzuwirken, die zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind.


Die Erbengemeinschaft endet mit der Auseinandersetzung über den letzten Nachlassgegenstand. Die Erbengemeinschaft erlischt auch, wenn eine Person alle Erbanteile erwirbt.


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Was ist ein Berliner Testament?

Eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments ist das sogenannte Berliner Testament. Darin setzen sich Eheleute gegenseitig als Vollerben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des Längstlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten (in der Regel an die gemeinsamen Kinder) fallen soll (§ 2269 BGB). Somit wird nicht nur die Erbfolge unter den Eheleuten geregelt, sondern auch ein zweiter Erbgang, nämlich die Erbfolge des länger lebenden Ehepartners. Das gemeinschaftliche Vermögen, das aus dem Nachlass des erstversterbenden Ehegatten und den Vermögenswerten des überlebenden Ehepartners besteht, fällt nach dessen Tod einer oder mehreren Personen (den sog. Schlusserben) zu.


Dem länger lebenden Ehepartner steht es zu Lebzeiten frei, über das während der Ehe gemeinsam erwirtschaftete Vermögen zu verfügen. Er kann allerdings nach dem Tod des Ehegatten durch nicht durch ein neues Testament dessen letztwillige Verfügung ändern oder aufheben. Nur wenn der überlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlägt, gewinnt er auch erbrechtlich wieder volle Handlungsfreiheit.


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Das Berliner Testament hat nicht zu unterschätzende Nachteile, die bei der Testamentsgestaltung unbedingt berücksichtigt werden müssen:


  • Der noch lebende Ehegatte ist an die Einsetzung der Schlusserben gebunden. Auf geänderte Lebensumstände kann er nicht mehr reagieren. Sinnvoll ist es deshalb, dem überlebenden Ehepartner erbrechtlich die Möglichkeit einzuräumen, durch sogenannte Abänderungsvorbehalte auf die veränderten Verhältnisse zu reagieren.
  • Wenn der überlebende Ehegatte nach dem ersten Erbfall alleiniger Erbe ist, bedeutet das zwangsläufig, dass die Kinder von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden und Pflichtteilsansprüche geltend machen können. Dem kann mit sogenannten Pflichtteilsstrafklauseln begegnet werden.
  • Wenn der überlebende Ehepartner wieder heiratet, besteht für die im gemeinschaftlichen Testament eingesetzten Schlusserben (im Regelfall also die Kinder) die Gefahr, dass hierdurch Vermögenswerte an den neuen Ehepartner abfließen und so der spätere Nachlass zulasten der Kinder geschmälert wird, weil dem neuen Ehepartner gesetzlich ein Erb- und Pflichtteilsrecht zusteht. Soll das verhindert werden, ist es sinnvoll, in das Testament eine sogenannte Wiederverheiratungsklausel aufzunehmen.
  • Kraft Gesetzes ist ein Ehegatte berechtigt, die im gemeinschaftlichen Testament erfolgte Einsetzung der Schlusserben anzufechten. Als Anfechtungsgrund kommt insbesondere die Übergehung von Pflichtteilsberechtigten in Betracht. Diese gesetzliche Voraussetzung kann der länger lebende Ehepartner selbst herbeiführen, indem er wieder heiratet oder ein Kind bekommt bzw. adoptiert. Sinnvoll kann es sein, im Testament auszuschließen, dass der länger lebende Ehegatte die Schlusserbeneinsetzung anfechten kann.
  • Das Berliner Testament kann aus erbschaftsteuerlicher Sicht in zweifacher Hinsicht nachteilig sein. Das Vermögen des Erstversterbenden unterliegt zweimal der Erbschaftsteuer, einmal beim Erwerb durch den überlebenden Ehegatten und, soweit es nach dessen Tod noch vorhanden ist, noch einmal beim Erwerb durch die Schlusserben. Die Freibeträge der Kinder nach dem ersten Erbfall bleiben ungenutzt. Der Nachlass des Letztversterbenden besteht aus dessen eigenem Vermögen und den vom verstorbenen Ehegatten geerbten Vermögenswerten, sodass bei größerem Vermögen die Freibeträge der Kinder überschritten werden können.

Tipp Bei größerem Vermögen solltest du dich unbedingt beraten lassen, bevor du ein Berliner Testament errichtest. Bei kleineren Vermögen ist das Berliner Testament unbedenklich. 


Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Im Rahmen der Überlegungen, Vermögenswerte durch Zuwendungen zu Lebzeiten oder im Wege der Erbfolge zu übertragen, sollten auch immer die steuerlichen Rahmenbedingungen beachtet werden. Schließlich geht es um die steuerliche Belastung der Erben bzw. bei einer Schenkung um die steuerliche Belastung des Beschenkten. Wegen der hohen Freibeträge für Ehegatten und die nächsten Verwandten dürften allerdings steuerliche Aspekte im Regelfall keine zentrale Rolle spielen.


Tipp Mithilfe unseres Erbschaftsteuerrechners kannst du berechnen, wie viel Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer für Vermögensübergänge fällig wird. Dort erklären wir dir auch, wer Erbschaftsteuer bezahlen muss, wie hoch die Freibeträge bei der Erbschaftsteuer sind und wie man eine Erbschaftsteuererklärung macht.


Hinweis: Ein »s« oder zwei? Wahrscheinlich sind dir beide Schreibweisen schon begegnet: Erbschaftssteuer und Erbschaftsteuer, Schenkungssteuer und Schenkungsteuer. Die amtliche Schreibweise ist jeweils mit nur einem »s«, das Gesetz dazu heißt offiziell »Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz«. Aber grundsätzlich ist beides erlaubt und geläufig. Wir halten uns an »ein s«.



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Erbschaft und Schenkung
Frühzeitig planen und so Steuern sparen

Damit deine Erbschaft ein voller Erfolg wird, haben wir diesen Beitrag zusammengestellt. Dein Nachlass ist es wert, frühzeitig geplant zu werden.