Erbschaftsteuer: Steuerbefreiung für Familienheim

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Kinder können eine von ihren Eltern bewohnte Immobilie steuerfrei erben, wenn sie die Selbstnutzung als Wohnung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall aufnehmen. Das hat der BFH in einem aktuellen Urteil bestätigt.

Für die steuerliche Begünstigung des sogenannten Familienheims bei der Erbschaftsteuer gibt es drei Voraussetzungen:

  • Die vererbenden Eltern müssen die Immobilie bis zum Erbfall – also bis zu ihrem Tod – als eigene Wohnung genutzt haben (Ausnahme: Sie waren aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert).

  • Die erbenden Kinder müssen innerhalb von sechs Monaten in die geerbte Immobilie einziehen und diese dann selbst als Familienwohnheim nutzen.

  • Die Wohnfläche darf maximal 200qm betragen.

Eigentlich deutliche und relativ einfach zu erfüllende Bedingungen. Allerdings sind geerbte Immobilien oft renovierungsbedürftig. Dann wird es mit einem Einzug innerhalb von sechs Monaten knapp. Wenn der Erbe die Verzögerung nicht zu vertreten hat, kann das Finanzamt eine Ausnahme machen und trotzdem die Befreiung von der Erbschaftsteuer zulassen.

Nicht aber in diesem Fall, in dem sich der Erbe viel zu lange Zeit gelassen hat. Dabei hätte er sich einfach nur früher um die Renovierung kümmern müssen...:

5.1.2014: Der Kläger und sein Bruder beerbten zusammen ihren verstorbenen Vater. Zum Nachlass gehörte ein Zweifamilienhaus mit einer Wohnfläche von 120 qm, das der Vater bis zu seinem Tod allein bewohnt hatte.

20.2.2015: Die Brüder schlossen einen Vermächtniserfüllungsvertrag, nach dem der Kläger das Alleineigentum an dem Haus erhalten sollte.

2.9.2015: Es erfolgt die Eintragung ins Grundbuch.

Ab April 2016: Der Kläger holt Angebote von Handwerkern zur Renovierung ein.

Juni 2016: Die Bauarbeiten beginnen.

Dafür hatten die Richter kein Verständnis und rechneten im Urteil noch einmal deutlich vor: Erst im April 2016, mehr als zwei Jahre nach dem Todesfall und mehr als sechs Monate nach der Eintragung im Grundbuch, habe der Kläger Angebote von Handwerkern eingeholt und damit überhaupt erst mit der Renovierung begonnen. Der Kläger habe nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er diese Verzögerung nicht zu vertreten habe.

Schließlich wies der BFH darauf hin, dass der Kläger sogar noch nicht einmal bis zum Tag der mündlichen Verhandlung vor dem erstinstanzlich entscheidenden Finanzgericht - mithin zwei Jahre und acht Monate nach dem Erbfall! - in das geerbte Haus eingezogen war (BFH-Urteil vom 28.5.2019, AZ. II R 37/16).

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