Umgangsrecht: Prozesskosten nicht abziehbar
Zivilprozesskosten sind auch dann vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen, wenn sie für einen Umgangsrechtsstreit zwecks Rückführung eines entführten Kindes aus dem Ausland zurück nach Deutschland entstanden sind.

Umgangsrecht: Prozesskosten nicht abziehbar

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Prozesskosten im Zusammenhang mit einem Umgangsrechtsstreit können nicht als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung abgezogen werden, entschied der BFH.

Konkret ging es im entschiedenen Fall um ein Kind, das kurz nach der Geburt von der Mutter in deren Heimatland in Südamerika verbracht wurde. Der Vater versuchte, seine Tochter mittels des Verfahrens zum Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung nach Deutschland zurückzuholen.

Dafür entstanden ihm Gerichtskosten und Anwaltskosten von über 20.000 Euro, die er in seiner Steuerklärung im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen geltend machte.

Nachdem das Finanzamt die Kosten nicht anerkannte, zog der Vater vor das Finanzgericht – und bekam dort Recht. Die Revision vor dem Bundesfinanzhof allerdings verlor er, denn dieses folgte der Auffassung des Finanzamts.

Die Richterinnen und Richter erklärtem, für Prozesskosten gelte ab dem Veranlagungszeitraum 2013 ein grundsätzliches Abzugsverbot (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG).

Zivilprozesskosten sind auch dann vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen, wenn sie für einen Umgangsrechtsstreit zwecks Rückführung eines entführten Kindes aus dem Ausland zurück nach Deutschland entstanden sind.

Einzige Ausnahme davon: Der Steuerpflichtige liefe ohne die Aufwendungen Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine notwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Nur dann ist eine steuerliche Anerkennung der Prozesskosen (ausnahmsweise) möglich. »Existenzgrundlage« im Sinne des Gesetzes ist dabei nach dem Willen des Gesetzgebers allein die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 13.8.2020, Az. VI R 15/18).

Der BFH bestätigte damit seine bisherige strenge Auffassung, der das Finanzgericht mit einem sog. Rüttelurteil entgegengetreten war, wie der BFH in seiner Pressemitteilung zum Urteil schreibt. Als »Rüttelurteil« werden Entscheidungen bezeichnet, bei denen ein Finanzgericht an der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes »rüttelt«. Hier allerdings ohne Erfolg.

(MB)

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