Medizinstudium: Approbation des Kindes steht Kindergeld nicht entgegen

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Für ein Kind, das sein Medizinstudium erfolgreich mit der Ärztlichen Prüfung abgeschlossen hat, kann dennoch weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, wenn es eine Qualifizierung zum Facharzt anstrebt und sich insofern in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet. Dies zeigt ein vom FG Thüringen entschiedener Fall.

Der Kläger erhielt für seinen 1991 geborenen Sohn, der Medizin studierte, laufend Kindergeld. Nachdem dieser sein 25. Lebensjahr vollendet hatte, überprüfte die Beklagte die Kindergeldfestsetzung. Der Kläger teilte ihr unter Vorlage des Arbeitsvertrages mit, dass sein Sohn seit dem 01.02.2016 als Arzt in Weiterbildung zum Facharzt für Neurochirurgie in Vollbeschäftigung angestellt ist. Die Ärztliche Prüfung hatte der Sohn des Klägers im November 2015 bestanden. Die Beklagte hob daraufhin die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum vom 01.12.2015 bis 30.04.2016 auf und forderte das überzahlte Kindergeld vom Kläger zurück. Der Kläger griff die Aufhebung der Kindergeld-Festsetzung für die Monate Dezember 2015 bis Januar 2016 an. Er führte an, sein Sohn habe sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befunden, weil die Qualifizierung zum Facharzt eine Ausbildung darstelle.

Das FG Thüringen gab der Klage statt. Entgegen Abschnitt 15.10 Absatz 12 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (2017), wonach die Ausbildung zum Arzt mit dem Bestehen der Ärztlichen Prüfung endet, sei der Anspruch auf Kindergeld im streitigen Zeitraum nicht ausgeschlossen. Zwar habe der Sohn des Klägers mit dem Bestehen der Ärztlichen Prüfung ein Erststudium im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 2 EStG abgeschlossen. Bis zur Aufnahme der Assistenzarzttätigkeit in Vollzeit habe er sich aber nach § 32 Absatz 4 Nr. 2b EStG in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befunden, weil dessen Qualifizierung zum Facharzt als integraler Bestandteil des angestrebten Berufsziels Neurochirurg anzusehen und insoweit die erstmalige Berufsausbildung nach § 32 Absatz 4 Nr. 2a EStG noch nicht abgeschlossen gewesen sei (FG Thüringen, Urteil vom 27. 3.2018, Az. 2 K 308/17).

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