Künstliche Befruchtung in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft
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Aufwendungen für eine heterologe künstliche Befruchtung führen auch dann zu einer außergewöhnlichen Belastung, wenn die behandelte Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt.
Das entschied der BFH im Fall einer Klägerin, die im Streitjahr (2011) in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebte. Sie entschloss sich aufgrund ihrer Unfruchtbarkeit, ihren Kinderwunsch durch eine künstliche Befruchtung mit Samen eines anonymen Spenders zu verwirklichen (sogenannte heterologe künstliche Befruchtung). Die Behandlung ließ sie in einer dänischen Klinik durchführen.
In ihrer Steuererklärung machte die Frau die Kosten dieser Behandlung (etwa 8.500 Euro) als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen unter Hinweis auf die Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen nicht zum Abzug zu. So sah es im Ergebnis auch das Finanzgericht.
Der BFH war anderer Meinung und erklärte, die Aufwendungen einer empfängnisunfähigen (unfruchtbaren) Frau für eine heterologe künstliche Befruchtung durch In-vitro-Fertilisation führten als Krankheitskosten zu einer außergewöhnlichen Belastung. Dass die Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt, stehe dem nicht entgegen.
Der BFH begründet seine Entscheidung damit, dass die den Aufwendungen zugrunde liegende Behandlung mit der innerstaatlichen Rechtsordnung im Einklang stehen muss. Maßnahmen zur Sterilitätsbehandlung führen daher nur zu einer außergewöhnlichen Belastung, wenn sie in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen vorgenommen werden. Dies bejaht der BFH für den Streitfall, da die Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen mehrerer Bundesländer der bei der Klägerin vorgenommenen Kinderwunschbehandlung nicht entgegenstanden. Der BFH geht zudem von einer Zwangslage zur Umgehung einer vorhandenen Sterilität aus. Diese könne auch bei gleichgeschlechtlichen Paaren nicht verneint werden. Der BFH sieht die Kosten dabei in vollem Umfang als abziehbar an. Eine Aufteilung komme nicht in Betracht, da die Aufwendungen insgesamt dazu dienten, die Fertilitätsstörung der Klägerin auszugleichen (BFH-Urteil vom 5.10.2017, Az. VI R 47/15).