Krankenkassenbeiträge der Kinder doch absetzbar
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Das Bundesfinanzministerium setzt sich über ein Bundesfinanzhof-Urteil hinweg und lockert die erforderlichen Formalitäten.
Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums gibt vor allem Eltern von Auszubildenden neue und einfachere Möglichkeiten, die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ihrer Kinder von der Steuer abzusetzen. Voraussetzung dafür ist, dass die Eltern dem Kind Naturalunterhalt gewähren oder dieses mit Geld unterstützen.
Die Eltern müssen ihrer Tochter oder ihrem Sohn also nicht mehr die vorab vom Arbeitgeber von der Ausbildungsvergütung abgezogenen Beiträge per Überweisung ersetzen. Letzteres hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 13.3.2018 noch verlangt.
Im Rechtsstreit vor dem BFH war es um die Absetzbarkeit von insgesamt 300,51 € an Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung gegangen, die 2010 von der Ausbildungsvergütung eines Straßenbauer-Azubis abgezogen worden waren. Die Eltern hatten damals versucht, diese Ausgaben bei ihrer Steuererklärung geltend zu machen.
Den Rechtsstreit verfolgten die Eltern bis zum BFH, verloren dort jedoch, weil sie nicht nachweisen konnten, dass sie die Beiträge übernommen hatten. Die Beiträge waren nämlich ganz normal vom Ausbildungsbetrieb vom Bruttoentgelt des Azubis abgezogen worden. Und die Eltern hatten ihrem Sohn die abgezogenen Beiträge nicht ausdrücklich ersetzt.
In einem solchen Fall sah der BFH die Absetzbarkeit der Beiträge nicht als gegeben an.
Doch das sieht das Bundesfinanzministerium (BMF) anders. Für diejenigen, die sich auf die Position des BMF beziehen möchten, sei hier die genaue Fundstelle angegeben: Es handelt sich um das Schreiben IV C 3-S 2221/10/10005: 005DOK2019/0225692 vom 3.4.2019.
Das Ministerium betont hier ausdrücklich, dass es die Voraussetzungen für den Abzug von Sonderausgaben ihrer Kinder durch die Eltern weniger eng sieht als der BFH.
Das BMF verweist dabei auf die Randziffer 81 des BMF-Schreibens zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Vorsorgeaufwendungen vom 24.5.2017.
Dort heißt es ausdrücklich, dass die Eltern die Beiträge eines Kindes, für das sie Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag haben, geltend machen können, wenn sie diese wirtschaftlich getragen haben. Wörtlich heißt es dort weiter: "Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Beiträge in Form von Bar- oder Sachunterhaltsleistungen getragen wurden".
Falls in vergleichbaren Fällen ein Finanzamt die enge Linie des BFH vertritt, können Eltern mit Bezug auf das Ministeriumsschreiben Rechtsmittel gegen den Steuerbescheid einlegen.
(MS)