Einladung zur Traumreise ist kein Fall für das Finanzamt

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Streitig war die Frage, ob die Einladung zu einer Kreuzfahrt der Schenkungsteuer unterliegt: Der Kläger und seine Lebensgefährtin hatten eine fünfmonatige Weltreise in einer Luxuskabine unternommen.

Die Kosten für die Reise in der Penthouse Grand Suite mit Butlerservice beliefen sich insgesamt auf rund 500.000 Euro. Ein Fall fürs Finanzamt? Da war sich auch der der Kläger nicht sicher. Noch während der Reise kontaktierte er sein Finanzamt und bat um eine schenkungsteuerrechtliche Einschätzung.

Das Finanzamt ließ sich nicht zweimal bitten und forderte den Kläger zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auf. Der Kläger kam der Aufforderung dann auch nach, erklärte aber nur einen Betrag von rund 25.000 Euro, der auf Anreisekosten der Lebensgefährtin und ihren Kostenanteil für Ausflüge und Verpflegung entfiel. Das Finanzamt berücksichtigte demgegenüber einen steuerpflichtigen Erwerb der Lebensgefährtin in Höhe der hälftigen Gesamtkosten zuzüglich der vom Kläger übernommenen Steuer.

Das sah das FG Hamburg anders. Die Richter erklärten, der Kläger habe seiner Lebensgefährtin zwar ein eigenes Forderungsrecht gegenüber dem Reiseveranstalter eingeräumt – dadurch sei sie aber nicht in dem erforderlichen Maße bereichert worden. Denn sie habe hierüber nicht frei verfügen können, sondern die Zuwendung sei daran geknüpft gewesen, den Kläger zu begleiten. Allein die Mitnahme auf die Kreuzfahrt sei im Ergebnis nur als Gefälligkeit zu beurteilen.

Eine Vermögensmehrung bei der Lebensgefährtin sei auch nicht durch einen Verzicht des Klägers auf Wertausgleich erfolgt. Denn es handele sich um Luxusaufwendungen, die die Lebensgefährtin sonst nicht aufgewandt hätte. Schließlich sei auch durch das Erleben der Reise selbst keine Vermögensmehrung eingetreten, die Begleitung auf der Reise erschöpfe sich vielmehr im gemeinsamen Konsum (FG Hamburg, Urteil vom 12.06.2018, Az. 3 K 77/17).

Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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