Arzt empfiehlt Scheidung: Kosten trotzdem nicht absetzbar

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Aufwendungen für eine Ehescheidung sind auch bei medizinischer Indikation nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, entschied das FG Sachsen. Die Scheidung war durch psychische Erkrankungen beider Ehegatten medizinisch indiziert gewesen.

Der (Ex-)Ehemann hatte in seiner Steuererklärung Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Ehescheidungsverfahren in Höhe von insgesamt 3.818 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an, denn Scheidungskosten, also Prozesskosten wie Anwaltskosten, Gerichtskosten und Notarkosten, können bei der Einkommensteuer nicht als außergewöhnliche Belastungen in Ansatz gebracht werden.

Der Mann klagte und erklärte, ohne das Ehescheidungsverfahren sei er Gefahr gelaufen, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (denn dann kann er die genannten Kosten absetzen).

Er habe durch die Scheidung ohnehin schon die Hälfte seiner betrieblichen Altersvorsorge verloren und es hätte auch noch sein Wohneigentum als Altersvorsorgebaustein verloren gehen können. Seine Ex-Frau leide unter Depressionen und sei arbeitsunfähig. In einem Fachklinikum habe man ihr die Beendigung der Ehe nahegelegt. Auch er sei wegen physischer Probleme in dieser Klinik behandelt worden. Auch ihm hätten sowohl die Klinikärzte als auch sein Hausarzt zur Bekämpfung eigener Depressionen zur Ehescheidung geraten.

Alles in allem also eine wirklich vertrackte Situation – die jedoch nichts an der steuerlichen Behandlung der hier geltend gemachten Kosten ändert: Auch das Finanzgericht wies die Anerkennung der Scheidungskosten zurück. Anders als der betroffene (Ex-)Ehemann waren die Richter nicht der Auffassung, dass dieser ohne Scheidung Gefahr gelaufen wäre, seine berufliche Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr im üblichen Rahmen befriedigen zu können. Zu der vorgetragenen Gefährdung seiner Altersvorsorge sei es zudem infolge der Scheidung gekommen und nicht wegen der durch diese aufgelöste Ehe. Die Aufwendungen für die Ehescheidung hätten mithin nicht der Führung eines Rechtsstreites zur Abwendung der Gefährdung einer Existenzgrundlage gedient. Die Gefährdung der Altersvorsorge sei vielmehr neben den Anwalts-, Gerichts- und Notarkosten in Kauf genommen worden, um die aus Sicht des Klägers unumgängliche Ehescheidung herbeizuführen.

Das gilt nach Auffassung des Gerichts auch dann, wenn die Ehescheidung – wie hier vom Kläger erklärt – medizinisch indiziert ist. Es stehe zwar außer Frage, dass seelische Beeinträchtigungen schlussendlich auch zum Verlust der materiellen Existenzgrundlage führen könnten. Das genüge jedoch nicht, um eine Ausnahme vom Abzugsverbot zu rechtfertigen (FG Sachsen, Urteil vom 19.4.2018, Az. 8 K 80/18).

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