Abschlussprüfung bestanden! Gibt es jetzt noch Kindergeld?

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Meist stellt die Familienkasse die Zahlung ein, sobald ein Kind die Abschlussprüfung seiner Ausbildung bestanden hat. Oft geschieht das zu Unrecht!

Endet die gesetzlich festgelegte Ausbildungszeit nämlich erst nach der Prüfung, muss weiter Kindergeld gezahlt werden – das hat der Bundesfinanzhof bestätigt.

Die Richter haben mit diesem Urteil ihre Rechtsprechung zur Dauer der Berufsausbildung präzisiert. In den bislang entschiedenen Fällen war die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der späteste in Betracht kommende Zeitpunkt des Ausbildungsverhältnisses (worauf sich auch die Familienkasse berufen hatte). Der jetzt entschiedene Fall war jedoch anders gelagert, denn hier war das Ausbildungsende durch eine eigene Rechtsvorschrift geregelt: Das Kind, dessen Eltern weiter Kindergeld erhalten wollten, lernte Heilerziehungspfleger – und nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Heilerziehungspflegeverordnung des Landes Baden-Württemberg dauert die Fachschulausbildung zur Heilerziehungspflegerin drei Jahre.

Landesverordnung gewinnt gegen Berufsbildungsgesetz

Die Richter erklärten: Die Vorschrift des § 21 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), der zufolge eine Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, sei nicht einschlägig, da die Ausbildung an einer dem Landesrecht unterstehenden berufsbildenden Schule absolviert wurde, so dass das BBiG nicht anwendbar war (BFH-Urteil vom 14.9.2017, Az. III R 19/16).

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