Schummeln bei der Entfernungspauschale ist Steuerhinterziehung!

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Falsche Kilometer-Angaben bei der Strecke Wohnung-Arbeitsstätte können als Steuerhinterziehung gewertet werden. Dem Finanzamt kann nicht ohne Weiteres vorgehalten werden, es hätte die Falschangaben bemerken müssen.

Eine kaufmännische Angestellte gab in ihrer Steuererklärung an, in A zu wohnen und täglich über den Ort B zu ihrem Arbeitsplatz in C zu fahren. Die Strecke betrug angeblich 28km.

Später trat die Angestellte eine Arbeitsstelle in B an. Sie wohnte weiterhin in A – und gab auch weiterhin 28km Fahrtweg bei den Werbungskosten an. Erst nach einigen Jahren fiel einem Sachbearbeiter beim Finanzamt auf, dass mit diesen Angaben etwas nicht stimmen konnte. Denn die Orte A und B lagen nur 10km auseinander.

Das Finanzamt erließ daraufhin für die vergangenen Jahre geänderte Steuerbescheide und forderte von der Angestellten Steuern nach. Die falschen Angaben wurden dabei als Steuerhinterziehung gewertet, was dazu führt, dass die Verjährungsfrist 10 Jahre beträgt.

Die Angestellte gab an, sie sei irrtümlich davon ausgegangen, dass die Entfernungskilometer den tatsächlich gefahrenen Kilometern entsprochen hätten. Zudem hätte dem Bearbeiter schon früher auffallen müssen, dass die Entfernungsangaben falsch sind – nämlich zu dem Zeitpunkt, als sie ihren Arbeitsplatz von C in das näher gelegene B verlegt hatte.

Damit kam sie vor Gericht jedoch nur bedingt weit: Das FG Rheinland-Pfalz nahm lediglich für das Jahr, in dem die Angestellte täglich von A über B nach C gefahren war, an, dass sie davon ausgegangen sei, die tatsächlich gefahrenen Kilometer dürften angegeben werden. Für die folgenden Jahre, in denen sie in B arbeitete, wurde Steuerhinterziehung angenommen. Denn "auch unter Zugrundelegung einer laienhaften Bewertung [müsse es die Klägerin] für möglich gehalten haben, dass sie mit den falschen Angaben einen höheren als den ihr zustehenden Werbungskostenabzug erreiche", erklärten die Richter (Urteil vom 29.3.2011, Az. 3 K 2635/08).

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