Schulleiter: Finanzamt beteiligt sich nicht an Geschenken

 - 

Kosten für Geschenke, die ein Schulleiter zu besonderen Anlässen an Lehrer oder Elternvertreter überreicht, darf er nicht als Werbungskosten abziehen.

Stand ein Geburtstag, ein Jubiläum oder eine Verabschiedung auf dem Plan, sorgte ein Schulleiter stets für ein kleines Präsent. Die Kosten, jeweils weniger als 35 Euro, zahlte er aus eigener Tasche. Als Dienstvorgesetzter habe er die Funktion eines Arbeitgebers zu übernehmen, ohne selbst Arbeitgeber zu sein, begründete er sein Engagement.

Auf das Finanzgericht Bremen machte diese löbliche Berufsauffassung leider keinen Eindruck. Die Richter entschieden, dass die Aufwendungen steuerlich nicht berücksichtigt werden können. Zwar habe der Schulleiter durch die Geschenke das Arbeitsklima und die Motivation der Mitarbeiter verbessert. Aber solche Aufmerksamkeiten seien auch Ausdruck der privaten Wertschätzung und zwischen gut  bekannten oder befreundeten Personen üblich.

Da die Kosten für die Geschenke sowohl beruflich wie auch privat veranlasst seien, handele es sich um "gemischte Aufwendungen", für die das steuerliche Abzugsverbot des § 12 EStG greife (FG Bremen, Urteil vom 17.1.2008, Az. 4 K 168/07 (6)).
Weitere News zum Thema
  • [] Direkt gefördert wird die Altersteilzeit (ATZ) schon seit 2009 nicht mehr. Trotzdem gibt es sie noch, und das Modell erfreut sich nach wie vor einiger Beliebtheit. Die Zahl derjenigen, die vor ihrer gesetzlichen Rente zuletzt in Altersteilzeit waren, mehr

  • [] Seit 1.5.2023 gibt es das Deutschlandticket – auch D-Ticket oder 49-Euro-Ticket genannt – im monatlich kündbaren Abonnement. Mit dem D-Ticket können Sie bundesweit alle Verkehrsmittel des öffentlichen Nahverkehrs nutzen. Was müssen Sie steuerlich beachten mehr

  • [] Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich näher damit beschäftigt, wann bei einem Leiharbeitnehmer der berufliche Einsatzort eine erste Tätigkeitsstätte ist, und dabei auch Grundsätzliches klargestellt. mehr

Weitere News zum Thema