Schadensersatz als Werbungskosten oder Betriebsausgaben

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Wer einen Schaden verursacht hat und als Bewährungsauflage Schadensersatz an den Geschädigten zahlen muss, kann diese Ausgleichszahlung steuerlich geltend machen.

Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs hervor (BFH, Urteil vom 15.1.2009, Az. VI R 37/06). Über folgenden Fall hatten die Richter zu entscheiden:

Der Kläger wurde wegen unzulässiger Preisabsprachen zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Zu den Bewährungsauflagen gehörte, dass der Kläger dem Geschädigten als Schadenswiedergutmachung 100.000 DM zahlte. Der Kläger bezahlte und machte den Betrag als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt berücksichtige die Kosten jedoch nicht.

BFH: Zahlungen, die Bewährungsauflagen sind, dürfen abgezogen werden!

Angestellte dürfen solche Zahlungen bei den Werbungskosten geltend machen. Bei Selbstständigen gehören die Aufwendungen zu den Betriebsausgaben.

Nicht steuerlich geltend gemacht werden dürfen dagegen:

  • in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen,
  • sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und
  • Leistungen zur Erfüllung von Auflagen und Weisungen, soweit die Auflagen und Weisungen nicht nur der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen (also Strafcharakter haben).
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